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Alkoholwerbung
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TV-Werberecht |
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Alkoholische Getränke sind alle alkoholischen Getränke, unabhängig von der Höhe ihres Alkoholgehalts mit Ausnahme solcher Getränke, die sich als alkoholfrei bezeichnen dürfen. Darstellungen oder Aussagen in der Werbung sollen nicht als Aufforderung zum Alkoholmißbrauch oder zum übermäßigen Genuß von alkoholischen Getränken mißverstanden werden. Kritisch zu begutachten ist daher jede Werbung, die durch ihre Gestaltung und / -oder Aussage einen Kontext zum Alkoholmißbrauch herstellt und Alkohol in Zusammenhang mit Jugendlichen oder Leistungssportlern bringt. Jede Bezugnahme auf Straßenverkehr und Sicherheit ist zu unterlassen. Ebenso zu unterlassen sind Aussagen, die auf eine Konfliktlösung, Enthemmung und Angstlinderung abzielen. Alkoholabstinenz darf nicht abgewertet werden.
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Alkoholwerbung - EU-Recht
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TV-Werberecht |
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Die EU-Fernseh-Richtlinie gibt für Alkoholwerbung bestimmte Einschränkungen vor, einerseits zum Schutz der Minderjährigen, andererseits um eine Anregung zum Alkoholkonsum durch Suggestion stimulierender, konfliktlösender Wirkung oder Verbesserung physischer Leistungsfähigkeit zu verhindern [Art. 15 RL].
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Alkoholwerbung - Rundfunkstaatsvertrag
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TV-Werberecht |
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Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden [§ 7 Abs. 1 Satz 1].
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Alkoholwerbung - Werberichtlinien
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TV-Werberecht |
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Spezialgesetzliche Regelungen zur Werbung, zum Verbraucherschutz, zum Schutz der Umwelt sowie zum Wettbewerbsrecht finden Anwendung. Darüber hinaus finden die einschlägigen Verhaltensregeln des Deutschen Werberats in der Fassung von 1992 über die Werbung für alkoholische Getränke Anwendung [Ziff. 2 Abs. 1].
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Arzneimittelwerbung
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TV-Werberecht |
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Fernsehwerbung für Arzneimittel ist generell zulässig, unterliegt jedoch genauen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere wenn die Arzneimittel rezeptpflichtig sind. Zu berücksichtigen sind diesbezüglich auch die einschlägigen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes.
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Arzneimittelwerbung - EU-Recht
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TV-Werberecht |
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Fernsehwerbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die rezeptpflichtig sind, ist untersagt [Art. 14 RL].
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Arzneimittelwerbung - Rundfunkstaatsvertrag
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TV-Werberecht |
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Der Rundfunkstaatsvertrag enthält keine explizite Bestimmung zur Arzneimittelwerbung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über Werbeinhalte: Werbung darf den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden [§ 7 Abs. 1].
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Arzneimittelwerbung - Weitere Rechtsquellen
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TV-Werberecht |
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HWG: Das Heilmittelgesetz verpflichtet den Werbungtreibenden zu Angaben über Name, Firma oder Sitz des pharmazeutischen Unternehmens, Bezeichnung des Arzneimittels, dessen Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Warnhinweise. Im Rahmen der Fernsehwerbung muß außerdem die Pflichtangabe "zu Risiken und Nebenwirkungen die Packungsbeilage, den Arzt oder Apotheker konsultieren" eingeblendet werden. Das Gesetz enthält Angaben zur Erinnerungswerbung und ein Werbeverbot für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen oder nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind [§§ 3a und 4].
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Arzneimittelwerbung - Werberichtlinien
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TV-Werberecht |
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Die Werberichtlinien verweisen auf die Geltung spezialgesetzlicher Regelun- gen zur Werbung, zum Verbraucherschutz und zum Wettbewerbsrecht [Ziff. 2 Abs. 1].
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Ängste, Risiken, Gefahren - EU-Recht
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TV-Werberecht |
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Fernsehwerbung darf weder die Menschenwürde verletzen, noch Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit, Sicherheit oder den Schutz der Umwelt gefährden [Art. 12 RL].
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Ängste, Risiken, Gefahren - Rundfunkstaatsvertrag
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TV-Werberecht |
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Der RStV enthält kein Verbot von Werbung, die auf Befürchtungen und Ängste der Zuschauer abzielt. Untersagt ist Werbung, die irreführt oder den Interessen der Verbraucher schadet. Letzteres liegt auch vor, wenn der Zuschauer durch Suggestion von Angstgefühlen, also aus sachfremden Gesichtspunkten zum Erwerb der beworbenen Ware bewegt wird [§ 7 Abs. 1].
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Ängste, Risiken, Gefahren - Weitere Rechtsquellen I
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TV-Werberecht |
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UWG: Werden gezielt zur Steigerung des Umsatzes Angstgefühle hervorgerufen, so verstößt dies gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Dann wird nämlich nicht mehr mit der eigenen Leistung geworben, sondern ein Angstgefühl erzeugt, welches für die Beeinflussung der Kaufentscheidung ausgenutzt wird. Zulässig sind sachliche Informationen, die dem Interesse des Kunden dienen und ihn nicht in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Grundsätzlich ohne Belang für die Beurteilung des Sachverhalts sind die Art der erzeugten Angstgefühle und deren Gegenstand, etwa Gesundheitsgefahren oder Gefahren für die wirtschaftliche Lage [§ 1].
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Ängste, Risiken, Gefahren - Weitere Rechtsquellen II
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TV-Werberecht |
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LMBG: Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz enthält das spezielle Verbot, Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen [§ 18 Abs. 1 Nr. 6].
HWG: Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind auch Werbeaussagen für Arzneimittel ausdrücklich untersagt, die Angstgefühle hervorrufen können [§ 11 Nr. 7].
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Ängste, Risiken, Gefahren - Werberichtlinien
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TV-Werberecht |
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Wird bei Kindern mit der Ausnutzung von Angstgefühlen geworben, so liegt darin in der Regel ein Verstoß gegen die Werberichtlinien. Danach sind Kaufaufforderungen an Jugendliche unzulässig, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen, denn gerade Kinder und Jugendliche werden bei einer gesteigerten Form der Gefühlswerbung kaum mehr in der Lage sein, eine sachliche Kaufentscheidung zu treffen [Ziff. 3 Abs. 2].
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Ängste, Risiken, Gefahren in der Werbung
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TV-Werberecht |
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Für Fernsehwerbung stehen weitreichende dramaturgische Mittel bereit, um die Emotionen der Zuschauer anzusprechen. Die visuellen Darstellungsmöglichkeiten können beim Zuschauer eine besonders große Wirkung erzielen. So besteht häufig die Gefahr, daß die Grenzen der Unzulässigkeit bei der gefühlsbetonten Werbung überschritten werden. Beurteilt wird jeweils der Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände.
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